Nachträgliche Veröffentlichung der Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zum Masernschutzgesetz
- Masern-Impfpflicht
- Politik
- Erstellt am 19.09.2022
ÄFI e. V. wurde am 26. Mai 2020 im Rahmen der Verfassungsbeschwerden vom BVerfG als sachverständige Dritte gebeten, zum Masernschutzgesetz Stellung zu beziehen. Wir möchten Ihnen unsere Argumentation zu den beiden vom BVerfG gestellten Fragen nachträglich zugänglich machen. Hier können Sie die vollständige Stellungnahme lesen.
- Welche Möglichkeiten gibt es, um in der Gruppe der Personen, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, die Quote derjenigen, die zweifach gegen Masern geimpft sind oder durch eine frühere Infektion mit dem Virus immun sind, auf 95% der Gesamtbevölkerung oder höher zu steigern?
- Unterscheidet sich die Gefahr, Impfreaktionen und unerwünschte Nebenwirkungen zu erleiden, bei einer Masernschutzimpfung mit einem Mono-Impfstoff von der Gefahr einer solchen Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff? Wenn ja, inwiefern?
Zusammenfassende Antwort:
Frage 1
Die Durchimpfungsquoten für Masern sind in Deutschland nach Ansicht nationaler (NAVKO) und internationaler (WHO) Expertengremien auch und gerade im europäischen Vergleich zu international üblichen und empfohlenen Zeitpunkten ausreichend hoch.
Sollte eine weitere Steigerung als Ziel verfolgt werden, gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, die nach Ansicht nationaler und internationaler Fachleute geeignet sind, um eventuelle Impflücken zu schließen.
Der Nationale Aktionsplan zur Elimination der Masern am BMG hält hier in Übereinstimmung mit internationalen Expertenvoten folgende Maßnahmen für sinnvoll:
- Erinnerungs- und recall-Systeme (siehe Fußnoten 58 und 59)
- niederschwellige Impfangebote (KiTa, Schule, Arbeitsplatz), speziell für die von Impflücken besonders betroffenen Erwachsenen
- verbesserte ärztliche Aufklärung über die Notwendigkeit der Masernimpfung für Erwachsene
- catch-up-Impfkampagnen (siehe Fußnote 60) in den von Impflücken besonders betroffenen Geburtsjahrgängen
Keine dieser Maßnahmen wurde nach Ansicht von Expertinnen und Experten bis heute in Deutschland konsequent umgesetzt.
Jede dieser Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten kann sich im Gegensatz zu einer Impfpflicht auf eine umfangreiche wissenschaftliche Evidenz stützen.
Das Verfehlen des dem Masernschutzgesetz übergeordneten Ziels, der Elimination der Masern, ist jedoch nach Ansicht nationaler (NAVKO) und internationaler (WHO) Expertengremien nicht durch zu geringe Impfquoten, sondern durch eine mangelhafte surveillance der auftretenden Masernfälle begründet. Dieses Problem wird durch die Masernimpfpflicht nicht adressiert.
Frage 2
Das Risiko von Nebenwirkungen ist bei der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen verglichen mit Masern-Einzelimpfstoffen substantiell erhöht.
Dies gilt auf der einen Seite für die akute Verträglichkeit: Hier treten charakteristische Nebenwirkungen der Mumps- und/oder Röteln-Komponente von teilweise erheblicher Schwere und Beeinträchtigung der Geimpften mit teilweise erheblicher Häufigkeit auf.
Auf der anderen Seite birgt vor allem die medizinisch unnötig frühe Mumpsimpfung für beide Geschlechter relevante epidemiologische Risiken: Durch das Verschieben des typischen Erkrankungsalters kommt es für Jungen zu einem erhöhten Risiko von Krankheitskomplikationen wie z. B. der Hodenentzündung. Für Mädchen entfällt dadurch der schützende Effekt vor Eierstockkrebs, den eine an sich harmlose Mumpserkrankung im Kindesalter mit der Verringerung dieses Risikos vermittelt.
Die Bevölkerungsimmunität im Jugendlichen- und Erwachsenenalter wird bei Frauen und Männern durch die (zu) frühe Mumpsimpfung verschlechtert.
Masern-Impfpflicht soll 2020 in Kraft treten | n-tv
Ab 2020 werden Eltern dazu verpflichtet, ihre Kinder gegen Masern zu impfen, wenn diese in den Kindergarten oder die Schule kommen. Wird der nötige Nachweis nicht vorgelegt, drohen Sanktionen. Spahn verteidigt den Vorstoß, der von einigen Eltern bereits scharf kritisiert wird.
Bußgeldverfahren Update : Masern Nachweispflicht
In diesem Video gebe ich ein Update zu den aktuellen Entwicklungen in den Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Masern Nachweispflicht. Besonders im Fokus steht der Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayOLG) vom 28.03.2024, der das Bußgeld auch für Schulkinder als rechtmäßig ansieht. Ich erkläre, warum ich diese Entscheidung für problematisch halte und welche Auswirkungen sie auf die Verfahren in Bayern hat. Außerdem diskutiere ich die Situation in anderen Bundesländern und die bisherige Zurückhaltung der Oberlandesgerichte dort. Ein weiteres wichtiges Thema ist die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Schulkinder und wie diese den Eltern die Freiheit zur freiwilligen Impfentscheidung lassen soll. Wenn ihr in einem Bußgeldverfahren steckt oder euch für das Thema interessiert, solltet ihr dieses Video nicht verpassen. Schaut rein, um mehr über eure rechtlichen Möglichkeiten und die aktuellen Entwicklungen zu erfahren!
Masern, Impfung, Masernnachweispflicht- kein 2. Bußgeld !
In diesem Video erkläre ich, warum ein 2. (oder wiederholtes) Bußgeld wegen fehlendem Masern-Nachweis bei schulpflichtigen Kindern oft rechtlich angreifbar ist – auch wenn Behörden sich inzwischen auf geänderte FAQ des BMG berufen. MUSTERSCHREIBEN als Hilfe zur Selbsthilfe: https://kanzlei-rohring.de/downloads/... Wir schauen uns an: • § 84 OWiG (Verbot der Doppelverfolgung / „dieselbe Tat“) • warum es ohne neuen Willensentschluss regelmäßig keine „neue Tat“ gibt • warum der BMG-FAQ-Verweis auf OLG Dresden (TÜV/HU) nicht richtig ist • und warum selbst dann Ermessen / Verhältnismäßigkeit sauber begründet werden müssen. ⚖️ Kernaussagen aus Entscheidungen (Kurz-Zitate) BVerfG (Schuldprinzip / neuer Tatentschluss): „Ungehorsam ist einem rechtsstaatlichen Strafrecht als Strafgrund fremd …“ Bei fortgesetztem Unterlassen nach einer Sanktion braucht es Feststellungen, dass „… einen neuen, von der ersten Verurteilung qualitativ verschiedenen Tatentschluss“ gefasst wurde. ➡️ Genau dieser Punkt („neuer Willensentschluss“) ist in Masern-Bußgeldketten häufig der Knackpunkt. 🏛️ Entscheidungen zu wiederholten Masern-Bußgeldern (Auswahl) • AG Uelzen, Urt. v. 20.10.2023 – 204 OWi 2203 Js 27474/23 (118/23) • AG Freising, Einstellung (Doppelbestrafung) – 3 OWi 204 Js 9756/24 • AG Bingen, Urt. v. 16.04.2025 – 75 OWi 3500 Js 1262/25 • AG Hoyerswerda in diversen Verfahren u.a., Az.: 4 OWi 570 Js 21030/25, ⸻ 🧾 BMG-FAQ: Was steht dort aktuell – und warum ist der OLG-Dresden-Verweis problematisch? In den aktuellen FAQ heißt es: „Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Frage, wenn … (siehe OLG Dresden NStZ-RR 97, 314) …“ Hintergrund: OLG Dresden betraf eine HU/TÜV-Konstellation (Dauer-Logik). Bei Masern-Bußgeldern ist der Tatbestand aber typischerweise an eine konkrete Anforderung + Frist geknüpft (und nicht „läuft täglich weiter“). Das ist auch Gegenstand der Transparenz-Anfrage bei FragDenStaat. ✅ Wichtig: Bußgeld ist „Kann“ – Ermessen muss begründet werden Auch das BMG stellt klar: „Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt.“ Gerade beim 2. Bußgeld muss die Behörde also nachvollziehbar begründen, warum das (noch) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein soll – und darf daraus keinen faktischen Impfzwang machen.

